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BGH: Heizkostenabrechnung nur nach tatsächlichem Brennstoffverbrauch

Mit Urteil vom 01.02.2012 hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass Vermieter bei der Erstellung der Heizkostenabrechnung nicht die im Abrechnungszeitraum geleisteten (Abschlags-)Zahlungen an das Versorgungsunternehmen (Abflussprinzip) zu Grunde legen darf.

Vielmehr ist nach dem Leistungsprinzip zu verfahren, es müssen also die Kosten des tatsächlich verbrauchten Brennstoffs als Abrechnungsgrundlage herangezogen werden.

Des Weiteren entschieden die Richter, dass der Mieter eine solche Heizkostenabrechnung aber auch nicht pauschal um 15 % unter Anwendung des § 12 der Heizkostenverordnung kürzen dürfe, denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Der Vermieter erhält nun Gelegenheit, seine Heizkostenabrechnung zu korrigieren. (BGH, Aktenzeichen VIII ZR 156/11)

Öltankreinigung nicht umlagefähig

Lässt ein Vermieter den Öltank des Hauses durch eine Spazialfirma reinigen, so kann er den Aufwand dafür auch dann nicht in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen, wenn eine solche Klausel im Mietvertrag vorgesehen ist. Weil es sich nicht um eine ,,regelmäßige Ausgabe", sondern um eine Instandsetzung handelt, muss der Vermieter den Aufwand für die ,,Entschlammung" des Tanks selbst tragen. (Amtsgericht Speyer, 33 C 126/07)


Umgestaltung des Gartens "bauliche Veränderung"


Sind Gärten und Sondernutzungsflächen einer Wohnungseigentumsanlage parkähnlich angelegt, so muss ein Wohnungsbesitzer, der seine Gartenfläche umgestaltet, die Zustimmung der übrigen Eigentümer einholen, da er eine ,,bauliche Veränderung" vornimmt. Allerdings hat er einen Gestaltungsspielraum. (Landgericht München, 1 T 10251/05).



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